Der §16 des Aufenthaltsgesetzes regelt die Rahmenbedingungen für eine Aufenthalt zur Aufnahme eines Studiums, Vorbereitende Maßnahmen oder für einen Schulbesuch in Deutschland.
Hier bei sollte man sehr genau auf dem Textwortlaut achten. Denn einiges scheint viel einfacher zu sein, als die Praxis in manchen Städten und manchen Ausländerbehörden praktiziert wird.
Hier kennzeichne ich die wichtige Textteile in Fettschrift. Eigene Kommentare wurden in grün kennzeichnet.
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16.html
„Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
- 1.
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einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchzuführen oder
- 2.
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die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte und
- a)
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an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europäischen Union teilnimmt oder
- b)
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in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.
Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die die Fortführung oder Ergänzung des bisherigen Studiums durch das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist nicht anzuwenden.