Aufenthalt in Deutschland zum Studium, Sprachkurs oder Schulbesuch

von admin
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Der §16 des Aufenthaltsgesetzes regelt die Rahmenbedingungen für eine Aufenthalt zur Aufnahme eines Studiums, Vorbereitende Maßnahmen oder für einen Schulbesuch in Deutschland.

Hier bei sollte man sehr genau auf dem Textwortlaut achten. Denn einiges scheint viel einfacher zu sein, als die Praxis in manchen Städten und manchen Ausländerbehörden praktiziert wird.

Hier kennzeichne ich die wichtige Textteile in Fettschrift. Eigene Kommentare wurden in grün kennzeichnet.

https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16.html

„Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG)
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
(1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen. (Das heißt, wer noch keinen Studienplatz hat und sich jedoch durch den Spracherwerb auf einen Studienplatz bewerben möchte, kann einen Visaantrag erstellen.)
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit, und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a. (Das heißt u.u. dass Arbeitserlaubnis im zweiten Jahr der Studienvorbereitung wie bei anderen Studenten erteilt werden kann.)
(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung. (Das müsste heißen, dass man während dieser Zeit auch Tätigkeiten ausüben könnte, die seinem Studienfach nicht zugeordnet werden können, bzw. nicht Fachkonform sind. Denn irgendwoher muss man seinen Lebensunterhalt auch noch verdienen. Dafür bräuchte man dann kein Sperrkonto.)
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5a) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5 einer qualifizierten Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer von der Ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.
(5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung. (Das müsste heißen, dass man während dieser Zeit auch Tätigkeiten ausüben könnte, die seinem Ausbildungsberuf nicht zugeordnet werden können, bzw. nicht berufsgebunden sind. Denn irgendwoher muss man seinen Lebensunterhalt auch noch verdienen. Daher bräuchte man dann kein Sperrkonto.)
(6) Einem Ausländer, dem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt wurde, der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst (ABl. EU Nr. L 375 S. 12) fällt, wird eine Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zweck erteilt, wenn er

1.
einen Teil seines Studiums an einer Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet durchführen möchte, weil er im Rahmen seines Studienprogramms verpflichtet ist, einen Teil seines Studiums an einer Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union durchzuführen oder
2.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt und einen Teil eines von ihm in dem anderen Mitgliedstaat bereits begonnenen Studiums im Bundesgebiet fortführen oder durch ein Studium im Bundesgebiet ergänzen möchte und

a)
an einem Austauschprogramm zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder an einem Austauschprogramm der Europäischen Union teilnimmt oder
b)
in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Dauer von mindestens zwei Jahren zum Studium zugelassen worden ist.

Ein Ausländer, der einen Aufenthaltstitel nach Satz 1 Nr. 2 beantragt, hat der zuständigen Behörde Unterlagen zu seiner akademischen Vorbildung und zum beabsichtigten Studium in Deutschland vorzulegen, die die Fortführung oder Ergänzung des bisherigen Studiums durch das Studium im Bundesgebiet belegen. § 9 ist nicht anzuwenden.

(7) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen dem geplanten Aufenthalt zustimmen.“
Oft ist es besser, wenn man seine Rechte kennt, als nur darauf zu vertrauen, was man gesagt bekommt.
Als Stadtverordneter in der Universitätsstadt Marburg stehe ich den ausländischen Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt für Ihre Sorgen und Problemen sehr gerne zur Verfügung.
Unsere Mitarbeiter/innen der Ausländerbehörde in Marburg sind in der Tat mit dem Umfang von Aufgaben sehr stark belastet. Sie können mit wenigen Personal und Ressourcen, die Sie haben, nicht in allen Fällen entsprechend beratend zur Verfügung stehen. Unter diese enorme Belastung passieren manchmal auch Fehlentscheidungen.
Daher ist es wichtig, bei Uneinstimmigkeiten mit Ihnen in Dialog zu treten. Dafür sehe ich mich in meiner Funktion als Stadtverordneter als Ansprechpartner und Helfer.
Sie erreichen mich natürlich per E-Mail unter Mohammad(at)malmanesh.de

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